Allgemeine Auftragsbedingungen der Revisionsverbände
Allgemeine Auftragsbedingungen der Revisionsverbände
I. AAB für Prüfungsleistungen/Revisionsleistungen
Präambel
- Als anerkannter Revisionsverband ist der Raiffeisenverband Steiermark (in der Präambel kurz „Verband“ genannt) berechtigt und verpflichtet, den Revisor für seine Mitglieder zu bestellen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern (und ihren in die Prüfung einzubeziehenden Tochterunternehmen) und dem Verband bzw. dem vom Verband bestellten Revisor und den sonstigen bei der Revision tätigen Mitarbeitern des Verbandes basiert, soweit es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Revision handelt, einerseits auf der Mitgliedschaft und andererseits auf den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (insbesondere GenRevG, BWG, UGB in der jeweils geltenden Fassung).
- Die folgenden vom Vorstand des Verbandes in seiner Sitzung vom 3. September 2018 beschlossenen Auftragsbedingungen regeln in ihrem Abschnitt I. das mitgliedschaftliche Rechtsverhältnis zwischen dem Verband bzw. dem von diesem bestellten Revisor und den Mitgliedern (bzw. deren mitzuprüfenden Tochterunternehmen) näher. Sie treten damit neben die Satzung und die sonstigen satzungsgemäß gefassten einschlägigen Beschlüsse.
- Außerdem gelangen die folgenden Auftragsbedingungen immer dort zur Anwendung, wo der Verband (bzw. ein von diesem bestellter Revisor) auf Basis des Gesetzes oder eines konkreten Einzelauftrages freiwillige Abschlussprüfungen, sonstige Prüfungsleistungen einschließlich sonstiger Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Prüfungsleistungen stehen, für seine Mitglieder oder deren Tochterunternehmen erbringt. Der Verband übernimmt Einzelaufträge seiner Mitglieder oder von deren Tochterunternehmen, auch wo dies nicht ausdrücklich vereinbart wird, stets nur unter Zugrundelegung der folgenden, allen Mitgliedern bekannt gemachten allgemeinen Auftragsbedingungen, es sei denn, das Gegenteil wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Sofern der Verband einen Auftrag von Dritten annimmt, soll er dies grundsätzlich ebenfalls nur unter Zugrundelegung der folgenden Auftragsbedingungen tun.
1. Allgemeines
- Im Folgenden wird der Raiffeisenverband Steiermark ohne Unterschied, ob er aufgrund des mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnisses tätig wird und einen Revisor bestellt oder einer gesonderten Beauftragung erhält, als „Auftragnehmer“ bezeichnet. Dementsprechend wird die geprüfte Genossenschaft, sonstige Gesellschaft oder der sonstige geprüfte Rechtsträger im Folgenden unterschiedslos als „Auftraggeber“ bezeichnet. Dies ändert nichts daran, dass die vom Auftragnehmer bestellten Revisoren selbständig Träger der Revision und daher nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind. Für alle Teile dieser Auftragsbedingungen gilt, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, bei der Revision und der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen bzw. auf ein solches Vorgehen der von ihm bestellten Revisoren zu achten. Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint in weiterer Folge jede vom Revisionsverband zu erbringende Leistung.
- Für alle Teile dieser Auftragsbedingungen gilt schließlich, dass, falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
2. Gegenstand und Umfang
- Gegenstand und Umfang der gesetzlichen Prüfung von Genossenschaften ergeben sich aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (also derzeit namentlich aus § 1 GenRevG, aus § 22 Abs 6 GenG iVm §§ 268 ff UGB und bei Kreditinstituten ergänzend vor allem aus §§ 60 ff und § 92 BWG) und aus den jeweils einschlägigen berufsüblichen Prüfungsgrundsätzen.
- Gegenstand und Umfang einer Abschlussprüfung von sonstigen Gesellschaften oder von sonstigen Rechtsträgern oder einer sonstigen Prüfung richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den jeweils einschlägigen berufsüblichen Prüfungsgrundsätzen sowie nach den getroffenen Vereinbarungen und dem erteilten Auftrag.
- Für alle Teile dieser Auftragsbedingungen gilt weiters, dass der Auftragnehmer bzw. ein von diesem bestellter Revisor bei der Erbringung seiner Leistungen ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen hat; ausländisches Recht ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.
- Zweck der Prüfung ist in der Regel nicht die Vornahme von Einzeluntersuchungen zur Aufdeckung von unerlaubten Handlungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten, es sei denn, dass sich bei der Durchführung der Prüfung dazu Anlass ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zweck der Prüfung sind in der Regel auch nicht Einzeluntersuchungen hinsichtlich der Einhaltung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften, wie z. B. des Arbeits-, Lebensmittel-, Wettbewerbs- und Umweltschutzrechts.
- Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers bzw. des von diesem bestellten Revisors zur Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
- Der Auftragnehmer bzw. ein von diesem bestellter Revisor ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu bedienen. Mitarbeiter im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage.
- Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer bzw. vom von diesem bestellten Revisor im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der Auftraggeber insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
- Bringt der Auftragnehmer bzw. ein von diesem bestellter Revisor bei einer Behörde ein Anbringen oder sonstige Unterlagen (Meldungen etc.) für den Auftraggeber elektronisch ein, so handelt er – mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung oder gesetzlicher Anordnung – lediglich als Bote und stellt dies keine ihm oder einem einreichend Bevollmächtigten zurechenbare Willens- oder Wissenserklärung dar.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers, Vollständigkeitserklärung
- Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer (bzw. dem von diesem bestellten Revisor) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin bzw. in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers (des bestellten Revisors) bekannt werden.
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer (bzw. dem von diesem bestellten Revisor) die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen.
- Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers bzw. des von diesem bestellten Revisors oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
- Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass hierfür notwendige personenbezogene Daten sowie Art und Umfang inklusive Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen, verarbeitet werden.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
- (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schriftlicher Bericht zu erstatten.
- (Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt Wissenserklärungen) des Auftragnehmers bzw. des von ihm bestellten Revisors, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen („berufliche Äußerungen“) sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt werden. Berufliche Äußerungen in elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation (speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich, d. h. z. B. SMS aber nicht Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich; dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.
- (Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass der Auftragnehmer elektronische Kommunikation mit dem Auftraggeber (z. B. via E-Mail) auch in unverschlüsselter Form vornimmt. Der Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung, Übertragungsfehler) informiert zu sein. Der Auftragnehmer bzw. der von ihm bestellte Revisor, seine Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden. Weiters sind Änderungen oder Ergänzungen zu Dokumenten, die über-sandt werden, nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
- (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer bzw. an den von ihm bestellten Revisor und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon – insbesondere in Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen –, Fax, E-Mail und anderen Formen der elektronischen Kommunikation nicht immer sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht (fern-)mündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt oder die Unterlagen werden unter Verwendung eines besonders gesicherten Tools zum elektronischen Datenaustausch übermittelt. Automatische Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als ausdrückliche Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen. Die Übergabe von Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Büroräumlichkeiten des Auftraggebers oder des Auftragnehmers gilt nicht als Übergabe.
- (Allgemein) Schriftlich meint, soweit Punkt 5 (2) nichts anderes bestimmt, Schriftlichkeit i. S. d. § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Eine fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDAS-VO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit i. S. d. § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit), soweit dies innerhalb der Parteiendisposition liegt.
- Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber wiederkehrend allgemeine steuerrechtliche und allgemeine wirtschaftsrechtliche Informationen (beispielsweise Fachinformationen, Rundschreiben), elektronisch (z. B. per E-Mail) übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat, der Zusendung solcher Informationen jederzeit zu widersprechen.
6. Weitergabe von schriftlichen Darstellungen (Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers)
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer bzw. vom von diesem bestellten Revisor erstellten schriftlichen Darstellungen, Berichte, Gutachten, Entwürfe, Berechnungen und dergleichen nur für Auftragszwecke verwendet werden, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt oder aus gesetzlichen Bestimmungen die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher Darstellungen als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an einen Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
- Die Verwendung schriftlicher Darstellungen oder mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers bzw. des von ihm bestellten Revisors zu Werbezwecken ist unzulässig.
- Dem Auftragnehmer bzw. dem von ihm bestellten Revisor verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers bzw. des von ihm bestellten Revisors vorbehalten.
7. Ergänzende Bestimmungen insbesondere zum Bestätigungsvermerk
- Soll nach Vorliegen des Bestätigungsvermerks oder des Revisions- bzw. Prüfungsberichts eine Änderung des geprüften Jahresabschlusses oder Lageberichts bzw. Berichts nach § 22 Abs 2 GenG vorgenommen werden, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer darüber unverzüglich schriftlich zu informieren, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet.
- Wird der Bestätigungsvermerk widerrufen, so darf er nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits veröffentlicht oder in sonstiger Weise verwendet, so hat er auch den Widerruf in gleicher Weise bekannt zu geben.
- Wird ein Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Auftragnehmers (bzw. des von ihm bestellten Revisors) veröffentlicht, so darf dies nur in der von diesem bestätigten oder in einer von ihm ausdrücklich zugelassenen anderen Form erfolgen.
- Wurde ein Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durchgeführte Prüfung nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers (bzw. des von ihm bestellten Revisors) und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
8. Mängelbeseitigung
- Der Auftragnehmer (bzw. der von ihm bestellte Revisor) ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und den Auftraggeber hievon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
- Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung dieser Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer (bzw. den Revisor) zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Auftragnehmers (des von ihm bestellten Revisors) bzw. – falls eine schriftliche Äußerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers (des Revisors).
9. Haftung
- Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Auftragnehmer bzw. ein von diesem bestellter Revisor haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit in gesetzlichen Sondervorschriften nichts anderes zwingend bestimmt ist. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.
- Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht auf den Betrag von EUR 350.000 begrenzt, soweit in gesetzlichen Sondervorschriften nichts anderes zwingend bestimmt ist. Die Beschränkung dieser Haftung bezieht sich auf den einzelnen Schadensfall.
- Der einzelne Schadensfall im Sinne von Punkt 9 (2) umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtver-letzungen beruht; als einzelner Schadensfall gelten ferner auch Verstöße, die bei einer Prüfung oder bei einer sonstigen Leistung (fachlich als einheitliche Leistung zu wertende abgrenzbare berufliche Tätigkeit) von einer Person oder von mehreren Personen begangen worden sind. Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des Auftragnehmers bzw. eines von diesem bestellten Revisors für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Neben- oder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.
- Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Bestimmungen andere Verjährungsfristen zwingend festgesetzt sind.
- Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z. B. eines Daten verarbeitenden Unternehmens, durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Bedingungen des Dritten be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer haftet nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
- Für die Haftung des Auftragnehmers und des von ihm bestellten Revisors bei einer dem GenRevG unterliegenden Revision (einschließlich der Prüfung von Tochterunternehmen nach § 1 Abs 2 GenRevG), einer Abschlussprüfung nach §§ 268 ff UGB bzw. einer Bankprüfung nach §§ 60 ff BWG gelten die Bestimmungen des § 10 GenRevG, § 275 UGB bzw. § 62a BWG (in der jeweils geltenden Fassung) auch dann, wenn an der Durchführung des Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
- In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des Bestätigungsvermerkes zu laufen.
- Eine Haftung des Auftragnehmers (bzw. des von ihm bestellten Revisors) Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt hat der Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können keinesfalls Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt insgesamt nur einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (den Revisor) und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und klaglos halten.
- Punkt 9 (5) gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber Dritten (Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers) und den Substituten des Auftragnehmers.
10. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
- Der Auftragnehmer (der Revisor) und die für ihn tätigen Personen sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet oder – wie z. B. gemäß § 61 BWG – gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.
- Der Auftragnehmer (der Revisor) darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass – wie z. B. gemäß § 61 BWG – eine gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht.
- Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers bzw. eines von diesem bestellten Revisors (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer bzw. gegen einen von diesem bestellten Revisor (insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter) notwendig ist, ist der Auftragnehmer bzw. ein von diesem bestellter Revisor von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden.
- Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.
- Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden.
11. Honorar
- Das Honorar richtet sich, sofern nicht im Einzelfall bei besonderen Aufträgen ein höheres Honorar vereinbart wird, nach den von den zuständigen Organen des Auftragnehmers festgesetzten Sätzen.
- Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Honorare nach Abs 1 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
12. Aufbewahren von Unterlagen
- Der Auftragnehmer bewahrt die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zumindest sieben Jahre auf.
- Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer (dem Revisor) erstellten Arbeitspapieren und ähnlichen Unterlagen.
- Der Auftragnehmer (der Revisor) hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt und für Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen.
13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Raiffeisenverbandes.
- Gerichtsstand ist – mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung – das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.
II. Ergänzende Bestimmungen für Beratungsleistungen und sonstige Dienstleistungen
Präambel
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder oder bei deren Beratung und Betreuung, insbesondere auch bei deren Vertretung gegenüber Abgabenbehörden (vgl. derzeit § 19 Abs 3 GenRevG) Beratungsleistungen oder sonstige Dienstleistungen erbringt, gelten die unter I. angeführten Bedingungen sinngemäß und ergänzend die im Folgenden angeführten Regeln.
1. Vertrauensgrundsatz
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei allen Beratungen und sonstigen Tätigkeiten die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.
2. Fristenwahrung
Umfasst der Auftrag im Einzelfall auch die Wahrung von Fristen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle dazu erforderlichen wesentlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Auftragnehmer die Fristenwahrung
unter angemessener Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
3. Honorar
Wurde im Einzelfall keine Honorarvereinbarung getroffen und gibt es für die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auch keine von den zuständigen Organen des Auftrag-nehmers festgesetzten Honorarsätze, so richtet sich die Höhe des Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, gemäß § 1152 ABGB nach dem angemessenen Entgelt.
4. Herausgabe von Urkunden/Anfertigung von Kopien
Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz elektronischer Buchhaltungssysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnehmer auftragsbezogen damit erstellter Daten, für die den Auftraggeber eine Aufbewahrungspflicht trifft, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den Auftraggeber die Daten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Ist eine Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format aus besonderen Gründen unmöglich oder untunlich, können diese ersatzweise im Vollausdruck übergeben werden. Eine Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu.
Raaba-Grambach, am 3. September 2018
Raiffeisenverband Steiermark